Aktuell
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Leitentscheid zum Versand der Pensionskassenausweise folgendes entschieden:
Die persönlichen Vorsorgeausweise müssen den versicherten Personen so zugestellt werden, dass ausschliesslich die jeweilig versicherte Person
und damit keine Dritten - insbesondere nicht deren Arbeitgebende - Kenntnis vom Inhalt des betreffenden Ausweises erlangen kann.
Das heisst, die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Ausweise den versicherten einzeln, in verschlossenem Couvert - z.B. an die Privat- oder aber auch
an die Firmenadresse - zustellen.